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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Chromicent GmbH

Stand 01.01.2021

1. Geltungsbereich, Ausschluss entgegenstehender AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Chromicent GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten nur gegenüber Verhandlungs- und Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“), die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Annahme

Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer ein Angebot. Das Angebot enthält die voraussichtlichen Arbeitsschritte, den geschätzten Zeitaufwand sowie die voraussichtlich anfallenden Kosten.

Mündliche oder durch Datenfernübertragung erteilte Aufträge sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit er sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.

Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart, sechs Wochen gültig.

Der Auftrag gilt als erteilt, soweit der Auftraggeber das Angebot schriftlich bestätigt. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine einfache E-Mail.

3. Auftragsabwicklung

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen nach den Anweisungen des Auftraggebers und nach der verkehrsüblichen Sorgfalt.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, bei der Auftragsabwicklung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung einzuhalten.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag eingehende Proben korrekt und vollständig etikettiert sind. Für unrichtig oder unvollständig etikettierte Proben und Folgeschäden daraus haftet der Auftragnehmer nur nach Nr. 5 und unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Auftraggebers.

Gehen von Proben Gefahren aus, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer darüber rechtzeitig zu unterrichten.

Proben, die besonderen rechtlichen Regelungen unterliegen oder von denen Gefahren ausgehen wie Betäubungsmittel oder Giftstoffe, werden vom Auftraggebern vor Lieferung gesondert, rechtzeitig und vollständig angekündigt, damit evtl. erforderliche Genehmigungen eingeholt werden können.

Im Falle eines Projektauftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, die Proben spätestens 3 Tage vor Projektstart anzuliefern.

Soweit vertraglich nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart, lagert der Auftragnehmer übersandte Proben bis maximal 1 Monat nach Abschluss des Projektes. Als Abschluss des Projekts gilt der übersandte Projektbericht bzw. eine schriftliche Mitteilung über den Abschluss. Eine längere Lagerung muss vertraglich vereinbart werden. Die Kosten für die Lagerung trägt der Auftraggeber.

Der Auftragnehmer wird nicht Eigentümer der Proben. Die fachgerechte Entsorgung wird vom Auftraggeber übernommen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer kostenpflichtig mit der fachgerechten Entsorgung beauftragen.

Fristen, die vom Auftraggeber gesetzt werden oder deren Einhaltung der Auftraggeber verlangt, sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber alle Materialien und erforderlichen Dokumente mit der Probe übergibt und die Frist vom Auftragnehmer bestätigt wird.

Sollten bei der Auftragsbearbeitung durch den Auftragnehmer Mehraufwand, Hindernisse oder Zusatzkosten entstehen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, übernimmt er die entstehenden Mehrkosten.

4. Preise und Zahlung

Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro, zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, ist der Sitz des Auftragnehmers der Erfüllungsort.

Rechnungen des Auftragnehmers sind 14 Tage nach Zugang ohne Abzug fällig und werden im Falle des Verzugs mit 8% über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig titulierten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor vollständiger Leistung durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber verpflichtet, den bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Teil des Auftrags zu vergüten. Eine Kündigung wird vom Auftragnehmer nur anerkannt, soweit diese schriftlich erfolgt.

5. Geheimhaltung

Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, die im Rahmen der jeweiligen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhaltene Informationen werden von den Parteien vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren bereits bekannt oder sie sind von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben worden.

6. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig – mit folgenden Ausnahmen ausgeschlossen.

Die Haftung für wesentliche Vertragspflichten bleibt unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.

Unberührt bleibt die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder eine vom Auftragnehmer übernommene Garantie.

Die Pflicht zur Nacherfüllung bleibt unberührt, ebenso wie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Unberührt bleibt auch die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Haftet der Auftragnehmer aus diesen Gründen, ist die Haftung der Höhe nach auf typischerweise bei dem konkreten Auftrag entstehende Schäden begrenzt.

7. Sonstiges

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung durch ein zuständiges Gericht in irgendeiner Hinsicht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.